Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Veträge in schriftlicher sowie elektronischer Form mit MAKO Rental GmbH (im Folgenden „MAKO“ genannt), Geschäftsführer: Matthias Malischewski und Ingo Koch, 39112 Magdeburg.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
2. Angebot
2.1 Die Angebote von MAKO verstehen sich soweit nicht anders vermerkt freibleibend und unverbindlich. Alle Preise gelten netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eine Preistoleranz von 15% zum Nettopreis ist vom Auftraggeber zu dulden.
2.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk exklusive Verpackung und Versand.
2.3 Soweit nicht anders angegeben, hält sich MAKO an ihre Angebote 60 Kalendertage gebunden.
3. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email erfolgen. Internetbestellungen sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Lieferungen sofort, spätestens aber 10 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist MAKO berechtigt, die gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen zu erheben.
5. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware und alle damit verbundenen Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum von MAKO. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Verkäufer einem Verfügungsverbot hinsichtlich der Ware, die Vertragsgegenstand geworden ist. Dabei ist es MAKO erlaubt, die ausgegebene Ware zum sofortigen Zeitpunkt wieder in eigenen Gewahrsam zu nehmen. Eine Missachtung dieser Geschäftsbedingung führt zur sofortigen juristischen Regelung.
6. Vorgaben des Auftraggebers
Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers, die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen, bedürfen stets der Schriftform. Gegebenenfalls wird der Leistungsumfang durch Zusatzaufträge bei angemessener Vergütung erweitert. Zusatzaufträge sollen schriftlich geschlossen werden.
7. Lieferzeit
7.1 Liefertermine bedürfen der Vereinbarung und beginnen mit der Produktionsfreigabe durch den Auftraggeber. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
7.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MAKO auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. MAKO wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die MAKO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische bzw. sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei MAKO, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. MAKO setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
7.3 Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Soweit die Genehmigung durch MAKO beschafft wird, ist diese Vertreter des Auftraggebers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Auftraggeber. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann MAKO die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen.
7.4 Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
7.5 Ist MAKO aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
8. Gewährleistung
8.1 Preisbedingte Gewährleistungen sind zu beachten. Beispielsweise sind rissige Faltkanten an Flyern oder gefalzten Printprodukten Erzeugnisprobleme, die nicht immer auszuschließen sind, aber einen erheblichen Preisvorteil gegenüber genuteten Faltkarten bieten. Auftraggeber die dieses Risiko nicht eingehen wollen, haben genutete Faltprodukte zu wählen oder dieses Risiko mit Beachtung hinsichtlich des günstigeren Preises zu akzeptieren und dabei auf eine Reklamation oder Entschädigung zu verzichten. Gleiches gilt auch bei qualitätsminderen Bildern, die entstehen können, wenn man auf professionelle Foto-Aufnahmen verzichtet und eigens gewählte Bilder verwendet. Diese Probleme der Verpixelungen entstehen meistens bei großflächigeren Druckprodukten wie z.B. Plakatdrucken oder Digital-Foliendrucken. Ein ausdrücklicher Hinweis von unserer Seite ist hierbei nicht von Nöten.
8.2 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie die zur Korrektur übersendeten Vor- und Zwischenzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. MAKO ist bei berechtigten Beanstandungen nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes.
Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Es besteht keine Prüfungspflicht seitens MAKO bei Zulieferung (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten.
8.3 Bei der Außenwerbung durch Folienschriften/-Grafiken sowie durch Digitaldruck-Produkte sind bedingte Bläschenbildungen von einer vollständigen Reklamation ausgeschlossen, da die Beschaffenheit des Untergrundes sowie die preisbedingte Qualität der Folien nicht immer vorauszusehen sind. Ausschließlich der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die zu beklebende Fläche geeignet ist.
9. Haftungsausschlüsse
MAKO übernimmt keine Haftung für die Inhalte der uns zur Verfügung gestellten Materialien. Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber die uns überlassenen Materialien auf ihre inhaltliche Korrektheit sorgfältig überprüft hat.
10. Datensicherheit
Der Auftraggeber spricht MAKO von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an MAKO - gleich in welcher Form - übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass persönliche Daten von MAKO elektronisch gespeichert werden.
11. Abtretung
Der Auftraggeber darf Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet selbst, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist.
Der Auftraggeber stellt MAKO von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
13. Copyright
>Für von MAKO im Kundenauftrag erbrachte Leistungen, insbesondere an grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält sich MAKO alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über, es sei denn, es wird zwischen Urheber und Auftraggeber etwas anderes vereinbart. Es besteht keine Herausgabepflicht von MAKO im Hinblick auf Zwischenerzeugnisse wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden. Abweichende Vereinbarungen sind möglich und müssen schriftlich vereinbart sein.
14. Zahlungsverzug
Ist nach Ablauf der vereinbarten und in der Rechnung genannten Fälligkeit der Zahlung noch keine Zahlung erfolgt, gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, unabhängig davon, ob dies durch MAKO durch Zahlungserinnerung oder Mahnung angezeigt wird.
Für erforderliche Mahnungen gelten 10,00 EUR Auslagen für Schreibarbeiten und Porto als vereinbart. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass wir Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe berechnen werden. Etwaige Kosten für Inkassodienstleistungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Magdeburg, soweit gesetzlich zulässig.
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Gesonderte Geschäftsbedingungen für den Vertrag über die Ausstrahlung von Werbespots
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MAKO Rental GmbH – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt .
1.2 Zusätzlich zu vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MAKO Rental GmbH gelten die nachfolgenden gesonderten Geschäftsbedingungen für den Werbevertrag über die Ausstrahlung von Werbespots.
2. Vertragliche Leistungen
2.1 Gegenstand der nachfolgenden gesonderten Geschäftsbedingungen sind die Beratung und Ausstrahlung von Standbildern, animierten Bildern und Videos durch den Auftragnehmer am Standort der LED-Wand.
2.2 Die Ausstrahlung wird im Namen des auf der Rechnung stehenden Auftraggebers durchgeführt.
3. Auftragsvergabe
3.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich.
3.2 Mit einer Auftragserteilung gibt der Auftraggeber seinerseits ein verbindliches Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB ab. Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Leistungspflichten Dritte einsetzen.
3.4 Eine Übertragung von Rechten aus dem Vertrag oder des Vertrages selbst auf Dritte durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
3.5 Sofern der Auftragnehmer nicht einen gesonderten Auftrag zur Erstellung der grafischen Arbeiten vom Auftraggeber erhält, ist dieser verpflichtet, dem Auftragnehmer fünf Arbeitstage vor dem ersten Werbesendetermin den fertigen, auszustrahlenden Screen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Anforderungen nach Ziffer 10 zu erfüllen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, so wird der beabsichtigte erste Werbesendetermin als tatsächlicher Beginn der Vertragsdauer nach Ziffer 7.1 unterstellt und der Auftraggeber hat ab diesem Zeitpunkt die zu leistenden Zahlungen fristgerecht nach Ziffer 5.3 zu erbringen.
3.6 Bei Verträgen, die Screenwechsel enthalten, ist der fertige auszustrahlende Screen ebenso fünf Arbeitstage vor dem jeweiligen Werbesendetermin fertig zu liefern. Geschieht dies nicht, so findet zu diesem Zeitpunkt kein Screenwechsel statt.
4. Beauftragung durch Werbeagenturen
4.1 Im Falle der Einschaltung von Werbeagenturen und Werbevermittlern haben diese den Werbetreibenden, für den sie tätig werden, zweifelsfrei unter Angabe der genauen Firmierung wie auch Anschrift ihres Kunden zu benennen und das zu bewerbende Produkt oder die Produktgruppe zu bezeichnen.
4.2. Werbeagenturen und Werbevermittler haben jederzeit auf Verlangen des Auftragnehmers durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen, dass sie entsprechend durch ihren Kunden beauftragt wurden.
4.3 Ein nachträglicher Austausch des benannten Kunden gegen einen anderen oder eine Änderung des beworbenen Produktes oder der Produktgruppe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4.4 Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur oder Werbevermittler, tritt er sicherheitshalber an den Auftragnehmer die ihm aus dem Agentur- oder Vermittlungsauftrag gegen seinen Kunden zustehenden erstrangigen Teil seiner eigenen Entgeltansprüche in dem Umfang, in dem dem Auftragnehmer ein Entgeltanspruch erwachsen wird, ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
4.5 Der Auftraggeber bleibt berechtigt, die Forderungen gegen seinen Kunden einzuziehen, sofern sichergestellt ist, dass der von dem Auftragnehmer gegenwärtig oder im Rahmen der Vertragslaufzeit zu beanspruchende Entgeltanspruch ordnungsgemäß tag- und betragsgenau an den Auftragnehmer bezahlt wird.
4.6 Ist eine Bezahlung an den Auftragnehmer nicht mehr sichergestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden schriftlich zu informieren und die erfolgte Abtretung an den Auftragnehmer offenzulegen und die Zahlung aufgrund der Abtretung direkt an sich zu verlangen.
4.7 Die Offenlegung ist durch den Auftragnehmer zulässig, wenn der Auftraggeber entweder bereits in Verzug geraten ist oder sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben. Als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung gelten neben der Zahlungseinstellung, eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erteilte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches.
5. Preise und Zahlungen
5.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise in den Mediadaten des Auftragnehmers sind freibleibend.
5.2 Bucht ein Auftraggeber erstmals oder das erste Mal seit drei Jahren wieder bei dem Auftragnehmer eine Ausstrahlung von Werbespots, so gilt in Ermangelung anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Abreden als vereinbart, dass der Auftraggeber stets die Vergütung für den gesamten Vertragszeitraum rechtzeitig vollständig an den Auftragnehmer zu zahlen hat, bevor die Werbeschaltung durchgeführt wird.
5.3 Soweit durch den Auftraggeber keine Vorauszahlung für den gesamten Vertragszeitraum zu leisten ist und der Auftraggeber keine SEPA Lastschriftmandat erteilt, sind die Sendepreise zehn Arbeitstage vor der ersten Werbeschaltung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung des Geldbetrages, sondern der Eingang bei dem Auftragnehmer.
5.4 Sofern fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig fristgerecht bei dem Auftragnehmer eingehen, ist diese nicht zur Ausstrahlung der Werbung verpflichtet. Einen Anspruch auf Nachholung der versäumten Ausstrahlungen hat der Auftraggeber nicht, er bleibt jedoch zur Entrichtung des vereinbarten Entgeltes für die versäumten Ausstrahlungen verpflichtet.
5.5 Werden dem Auftragnehmer nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der Vertragserfüllung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung einer der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß erteilter Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Hat der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung bereits begonnen, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.
6. Liefer- und Leistungszeit
6.1 Die von dem Auftragnehmer genannten Termine und Fristen gelten als verbindlich.
6.2 Für die rechtzeitige Lieferung der erforderlichen Unterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz.
6.3 Alle Liefer- und Leistungsausführungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Bereitstellung des vom Auftraggeber zu liefernden Materials bis spätestens fünf Arbeitstage vor Ausstrahlungstermin.
6.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Bereitstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc., hat der Auftragnehmer auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten.
7. Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Der Vertragsbeginn ist der Tag der ersten Werbesendung. Die Vertragsdauer richtet sich nach den Angaben im Vertrag.
7.2 Das Vertragsverhältnis kann von dem Auftragnehmer ohne Einhaltung gekündigt werden, wenn
a. der Auftraggeber mit der fristgerechten Zahlungen in Zahlungsverzug kommt;
b. der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist;
c. der Auftraggeber einer wesentlichen Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt;
d. außergewöhnliche und unverschuldete Umstände im Sinne von Ziffer 6.4 unsere Leistungserbringung auf nicht absehbare Zeit unmöglich oder unzumutbar machen;
e. die Anlage mangels Auslastung wirtschaftlich von uns nicht mehr zu betreiben ist;
f. ein Dritter Eigentums- oder Sicherungsrechte an der Anlage geltend macht und dadurch uns die Leistungserbringung unmöglich wird.
8. Gewährleistung
8.1 Digitale Werbeträger bedürfen der regelmäßigen Wartung, Reparatur und Reinigung, die eine zeitweise Abschaltung der Anlagen erforderlich machen und den Turnus der Ausstrahlung beeinträchtigen können. Eine Unterschreitung von bis zu 5% der auszustrahlenden Werbezeit auf Wochenbasis gilt daher als vertragsgemäße Erfüllung durch den Auftragnehmer.
8.2 Dies gilt nicht, soweit die Ausfallzeit auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, sowie in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
8.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es bei digitalen Werbeträgern aus technischen Gründen zu geringfügigen Abweichungen in der Farbwiedergabe kommen kann. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen gelten geringfügige Anzeigefehler, die die Erkennbarkeit des Werbeinhalts nicht beeinträchtigen und nicht mehr als 5 % der Werbefläche des jeweils betroffenen Werbeträgers ausmachen, nicht als Mangel.
9. Haftung
9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Bereitstellung schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter Mängelanzeige wird innerhalb von sieben Arbeitsagen von dem Auftragnehmer Nachbesserung gewährleistet.
9.2 Der Auftraggeber hat die Richtigkeit seines Werbematerials zu überprüfen. Der Auftragnehmer erkennt Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung, Ersatz oder Rückgängigmachung des Vertrages nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der ersten Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
9.3 Über eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Wandlung, Minderung, Schadensersatz irgendwelcher Art sowie Folgeschäden sind ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung für die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, Verzögerung, mangelhafte Durchführung oder sonstige Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat oder die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt (z. B. Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte oder aufgegebene Bau- und Abrissmaßnahmen, Stromausfälle, EDV-Ausfälle, Streik, Betriebsstörungen, insbesondere auch in Daten- und Telefonnetzen, Witterungsbedingungen, Vandalismus oder sonstige Beeinträchtigungen der Werbeflächen durch Dritte), ist ausgeschlossen.
10. Datenformate
10.1 Die vom Auftraggeber gelieferten Inhalte müssen dem Auftragnehmer in einem datentauglichen Format zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden. Das Datenformat definiert sich im bereitgestellten Datenblatt.
10.2 Der Auftragnehmer übernimmt für eine detailgetreue Farbwiedergabe, der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten keine Garantie.
10.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Werbeinhalte vor der Schaltung auf die Einhaltung der nachstehenden Bestimmungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Material ganz oder teilweise wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form zur Ausstrahlung abzulehnen oder bereits gestartete Werbeausstrahlungen vorübergehend oder endgültig zu stoppen. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn
a) die Werbeinhalte gegen Gesetze, vertragliche oder behördliche Auflagen oder gerichtliche Anordnungen verstoßen oder
b) ihre Veröffentlichung aus Sicht des Auftragnehmers unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Veröffentlichung insbesondere dann, wenn die Werbeinhalte fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend, menschenverachtend, extremistisch oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, oder die Gefahr der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht.
10.4 Soweit der Auftragnehmer gegen die Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbeinhalte keine Einwände erhebt, stellt dies keine Bestätigung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbeinhalte dar. Etwaige Bestätigungen des Auftragnehmes beziehen sich ausschließlich auf die Einhaltung von technischen Parametern für die Ausstrahlung.
Stand August 2021